Ordnungsprüfung
Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob
- die erforderlichen Unterlagen vollständig sind,
- die Geräte gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt sind,
- die erforderlichen Prüfparameter definiert und eingehalten sind (Prüffrist, Prüfumfang, Prüftiefe),
- die Übereinstimmung zwischen Dokumentation und Ist-Zustand gegeben ist und
- ob die Beschaffenheit oder der Betrieb seit der letzten Prüfung geändert worden ist.
Technische Prüfungen
1 Sichtprüfung
Die Sichtprüfung beinhaltet eine durch äußere Begutachtung (ohne Eingriffe in
Geräte, Einrichtungen, die Installation und die Montage) erzielte rechtzeitige
Feststellung von optisch zu erkennenden Mängeln. Darüber hinaus erfolgt dabei
auch die Feststellung von Mängeln durch Wahrnehmungen über andere
Sinnesorgane (Tast-, Gehör-, Geruchsinn; Beispiele: übermäßige Vibration,
Lagergeräusche an einer Maschine, Korrosion an einem druckfesten Gerät,
Undichtigkeiten).
2 Nahprüfung
Die Nahprüfung beinhaltet die rechtzeitige Feststellung von nicht unmittelbar sicht oder
hörbaren Mängeln und wird analog zur Sichtprüfung, jedoch unter Verwendung
von Zugangseinrichtungen (z. B. Leitern) und falls erforderlich anderen Hilfsmitteln
durchgeführt. Eingriffe in die Prüfobjekte, z. B. die Öffnung eines Gehäuses, sind
üblicherweise für eine Nahprüfung nicht erforderlich.
3 Detailprüfung
Die Detailprüfung beinhaltet zusätzlich zu den Aspekten der Sicht- und
Nahprüfungen die Feststellung solcher Fehler, die nur durch Eingriffe, z. B. das
Öffnen von Gehäusen und/oder, falls erforderlich, unter Verwendung von
Werkzeugen und Prüfeinrichtungen zu erkennen sind.
4 Instandhaltungsbegleitende Prüfung
Instandhaltungsbegleitende Prüfungen sind Sicht-, Nah- und Detailprüfungen, die im
Rahmen der Instandhaltung durchgeführt werden.
Diese Prüfungen sind aus sich heraus keine Prüfungen im Sinne des § 15 BetrSichV.